SATZUNG
des Schützenveriens Wettendorf e.V.
§1 Name und Sitz
Der Verein führt nach Vereinsregistereintrag den Namen
„Schützenverein Wettendorf e.V.“
Der Verein wurde im Jahr 1909 gegründet. Der Verein hat seinen Sitz in OT Wettendorf, 29386 Obernholz. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen
§2 Gemeinnützigkeit
- Der Zweck des Verein ist die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Ausübung und Förderung des Sports, insbesondere des Schießsports, des Musikwesens und des Schützenbrauchtums (Umzüge usw).Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. Der Gemeinnützigkeitsvorschriften der §§ 51 – 68 AO 1977.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Alle Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat.
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Über den zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
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Die Mitgliedschaft entsteht durch die Aufnahme in den Verein.
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Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
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Über die Aufnahme in den Verein als passives Mitglied entscheidet ebenfalls der Vorstand.
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Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
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Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
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Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 4 Vereinsämter
1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter
2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so
können ein hauptamtlicher Geschäftsführer und (oder) Hilfspersonen bestellt werden;
§ 2 Abs. 3 ist zu beachten.
§ 5 Mitglieder
- 1. Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
2. Passive Mitglieder sind Mitglieder, welche die Aufgaben und Ziele des Vereins födern,
die aber keinen Schießsport treiben.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt unter den Voraussetzungen des § 22.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Aufnahmefolgen
1. Mit der Aufnahme wird eine von der Mitgliederversammlung bestimmte Aufnahmegebühr
fallig.
2. Jedes neue Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.
§ 8 Rechte der Mitglieder
1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe
der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu
benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Den passiven Mitgliedern
steht das Recht, die Schießsportanlagen zu benutzen, nicht zu.
2. Die aktiven und passiven Mitglieder (§ 5) genießen im übrigen alle Rechte, die sich aus der
Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben. Sie haben das
aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
1. Sämtliche Miglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der
Zweckbestimmung des Vereins, ergebenden Pflichten zu erfüllen.
2. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und
Anordungen – insbesondere auf den Schießständen – verpflichtet.
Sie sind verpflichet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach besten
Kräften zu unterstützen.
3. Sämtliche Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung
verpflichtet. (§ 10).
4. Die Pflicht zur Zahlung einer Umlage ergibt sich aus § 11.
§ 10 Beitrag
1. Alle aktiven und passiven Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen.
2. Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) fest.
3. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden schriftlich
gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach § 13 ausgeschlossen
werden.
§ 11 Umlagen
1. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage
beschließen.
3. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ I2 Austritt
1. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende gekündigt
werden. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens bis zum 30. September zugestellt
werden.
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
§ 13 Ausschluß
1. Durch Beschluss des Vorstands, von dem mindenstens 2/3 anwesend sein müssen, kann
ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) Grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen des Vereins sowie gegen
Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane;
b) Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins;
c) Unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins;
d) Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung (§ 10 Abs. 3).
2. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu
geben.
3. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
§ 14 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
§ 15 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriflwart
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes,
darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende (stellvertretender Vorsitzender)
vertreten
Zum erweiterten Vorstand gehören:
a) der geschäftsführende Vorstand (§ 15 Abs. 1),
b) der Kommandierende der Aktiven (Oberst),
c) der Leiter des KK-Schießens (Schießwart),
d) der Leiter des Luftgewehrschießens (Schießsportgruppenwart)
Ein Mitglied zu a) kann gleichzeitig mit den Aufgaben zu b) bis d)
betraut werden.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung.
5. Die Vorstandsmitglieder werden für 4 Jahre gewählt. Das Vorstandsamt endet erst an dem
Tage der Mitgliederversammlung, die im 4. Jahr der Amtszeit abgehalten wird.
Alljährlich stellt sich ein Vorstandsmitglied turnusmäßig zur Wahl. Wiederwahl ist zulässig.
6. Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 5.000 DM verpflichten,
bedürfen der Zustimmung des ,,Erweiterten Vorstandes“.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der übrige
Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger
einzusetzen. Scheiden während ihrer Amtszeit mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder
aus, so muss eine Nachwahl innerhalb von vier Wochen stattfinden.
§ 16 Vorstandsitzung
Eine Vorstandsitzung muss einberufen Werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder
dies unter Angabe von Grflnden verlangen.
Der Vorstand ist besch1uBfa‘.hig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und
mindestens die Hélfle der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Vorstand beschliefit mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 17 Pflichten des erweiterten Vorstandes
Der Kommandierende ist verantwortlich fiir das Auftreten des Vereins (Schützenkompanie)
in der Öffentlichkeit.
Der Leiter des KK-Schießens (Schießwart) ist für alle Dinge zuständig, die mit dem
Kleinkaliberschießen im Zusammenhang stehen. Ihm obliegt insbesondere die Verwaltung der
Gewehre (KK) und die Instandhaltung der aut. Schießanlage. Er hat die Aufsicht bei jedem
Schießen auf dem KK-Stand. Bei der Ausübung der Aufsicht wird er durch den jeweiligen
Kassierer im Schießstand vertreten.
Der Leiter des Luftgewehrschießens ist für alle Dinge zuständig, die mit dem
Luftgewehrschießen der Schießsportgruppe im Zusammenhang stehen.
Der erweiterte Vorstand Wird von dem 1. Vorsitzenden nach Bedarf und nach dessen
Ermessen einberufen.
§ 18 Kassenwart
1. Der Kassenwart hat die Kassengeschäfte zu erledigen.
2. Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen
und in der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
3. Der Kassenwart hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen
und die Abrechnung den Kassenprüfern (§ 25) zur Überprüfung vorzulegen.
§ 19 Schriftfiihrer
1. Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
2. Protokolle muss er gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden unterzeichnen.
§ 20 Schießsportleiter
1. Den Schießsportleitern obliegt die Leitung des gesamten Schießbetriebs.
2. Von ihnen wird evtl. zusammen mit einer Schießkommission eine Schießordnung
unter Berücksichtigung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften erlassen.
§ 21 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten
Mitgliedern des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen
werden. Sie soll im ersten Viertel des Jahres stattfinden.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
Die Bekanntgabe der Einberufung erfolgt mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin, oder unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche durch
Brief und persönlicher, schriftlicher Ladung. Weiterhin durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde, OT Wettendorf ebenfalls mindestens eine Woche vor dem
Versammlungstermin.
Sie muss die Tagesordnung enthalten.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim
ersten Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
§ 22 Inhalt der Tagesordnung
1. Die Tagesordnung muss enthalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das
vergangene Geschäftsjahr.
b) Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Schützenvereins (§ 18 Abs. 2).
c) Festsetzung von Fälligkeit und Höhe von Beiträgen und einer etwaigen Umlage und
Aufnahmegebühr. (§§ 7, 10 und 11).
d) Entlastung des Vorstandes.
e) Wahl des neuen Vorstandes und Bestellung von Kassenprüfern (§ 25).
2. Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über
a) Satzungsänderungen,
b) die Auflösung des Vereins
c) die Ernennung von Personen zu Ehrenmitgliedern.
§ 23 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins ist eine
Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 10 stimmberechtigte
Mitglieder beantragen. Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn dies
mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied beantragt.
3. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliedeversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen (§ 19).
§ 24 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 30 v.H. der Mitglieder muss der Vorstand unter
Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Der
schriftliche Antrag der Mitglieder muss den Zweck und die Gründe der Einberufung
enthalten.
3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die
ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 25 Kassenprüfer
Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung bestellten
zwei Kassenprüfern.
Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und
erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Prüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§ 26 Einsetzen von Ausschüssen
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des
Vereinsgeschehens Ausschüsse einzusetzen.
§ 27 Uniformzwang
Die Mitglieder sind verpflichtet, zu allen offiziellen Veranstaltungen in der vorgeschriebenen
Uniform zu erscheinen.
§ 28 Aufliisung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
2. Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung in der hiesigen Tageszeitung und der
schriftlichen Einladung aller stimmberechtigten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat, § 23 ist zu beachten.
3. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Kassenwart
und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt.
Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 47 ff. BGB.
4. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Obernholz, die es unmittelbar und
ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken in dem Ortsteil Wettendorf zu verwenden hat.
§ 29 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende, in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 20.02.1999
beschlossene Satzung (Änderung) tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Obernholz/Wettendorf, 25.02.1999